Gesellschaft für Epilepsieforschung e.V.Gesellschaft für Epilepsieforschung e.V.

Richtlinien zur Vergabe von Promotionsstipendien (Abschlussstipendium)

1. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Promotionsförderung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die begründete Aussicht, das Dissertationsvorhaben innerhalb der Förderungszeit abzuschließen und die Absicht der Stipendiatin/des Stipendiaten, sich intensiv dem Promotionsvorhaben zu widmen. Das Promotionsvorhaben muss einen wichtigen Beitrag zur Epilepsieforschung erwarten lassen.

2. Dauer der Förderung

Die Förderung endet mit Ablauf des Monats der mündlichen Promotionsprüfung spätestens jedoch nach 12 Monaten. Verzögert sich der Abschluss durch Umstände, die bei der Bewilligung des Stipendiums nicht vorauszusehen waren und von der Stipendiatin/dem Stipendiaten nicht zu vertreten sind, so kann die Förderung um höchstens drei Monate ausnahmsweise verlängert werden.

3. Art und Umfang der Förderung

Die Förderungssumme besteht aus einem monatlichen Betrag von derzeit 650 €. Eine Rückzahlung des Stipendiums ist nicht vorgesehen.

4. Berufstätigkeit

Eine Arbeitstätigkeit ist kein Hindernis. Bei einer Vollzeitstelle ist eine Stellenreduktion von mind. 20 % Voraussetzung für die Förderung. Lehr- oder Unterrichtstätigkeit von etwa vier Wochenstunden oder andere Tätigkeiten für höchstens zehn Wochenstunden stellen keine Einschränkung dar.

5. Ausschluss oder Widerruf der Förderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass sich die Stipendiatin oder der Stipendiat nicht im erforderlichen Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht.

6. Berichtspflicht

Nach Beendigung der Förderung legt die Stipendiatin/der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf des Promotionsvorhabens erschließt. Ist die Dissertation eingereicht, so genügt die Mitteilung darüber. Hat die Stipendiatin/der Stipendiat bis zum Ende der Förderung die Promotion nicht abgeschlossen, so legt sie/er die Gründe hierfür dar und äußert sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit. Die Vergabekommission kann die wissenschaftliche Betreuung um Stellungnahme bitten.

7. Bewerbung und Vergabe

Die Bewerbung ist bis zum 31.12. eines Jahres an die Gesellschaft für Epilepsieforschung e.V. zu richten. Beizufügen sind der Nachweis der Qualifikation, eine Stellungnahme der wissenschaftlichen Betreuung sowie ein Arbeits- und Zeitplan. Die Stellungnahme soll auch eine Aussage darüber enthalten, ob die Dissertation binnen eines Jahres abgeschlossen werden kann. Über die Vergabe der Stipendien entscheidet der Vorstand der Gesellschaft f. Epilepsieforschung. Er bezieht Empfehlungen unabhängiger Gutachter mit ein.

8. Antragsstellung

Bei Antragstellung sind einzureichen:

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Studienschwerpunkte
  • Angabe über Beginn der Arbeit an der Dissertation
  • Qualifikationsnachweise
  • Zulassung zur Promotion
  • Votum der zuständigen Ethikkommission und ggf. andere Genehmigungen (sofern empirische Arbeiten am Menschen/menschlichen Material vorgesehen sind)
  • Knappe Darstellung (ca. 5 Seiten) des Promotionsvorhabens mit Arbeits- und Zeitplan


Das Forschungsproblem ist in seinen wesentlichen Merkmalen, Methoden und Zielsetzungen zu beschreiben. Dazu gehören Hinweise zum gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand sowie zur Literatur- und Quellenlage. Es muss erkennbar sein, dass die Doktorandin/der Doktorand die zentralen Fragestellungen und Ziele für den eigenen Untersuchungsansatz in Auseinandersetzungen mit dem Kenntnisstand entwickelt hat. Der Stand der bisherigen eigenen Arbeit ist zu beschreiben.

Mit Blick auf den zeitlichen Rahmen von einem Jahr Förderungsdauer sind die geplanten Arbeitsschritte möglichst detailliert dazustellen und in einem nach Monaten gegliederten Zeitplan (beginnend mit der Förderung) tabellarisch zusammenzufassen.

Ggf. Angaben zur Einordnung des Vorhabens in das Forschungsprogramm eines Instituts oder einer Klinik und zur Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern sowie beabsichtigte Teilnahme an einem Promotionskolleg.

9. Stellungnahme des wissenschaftlichen Betreuers

Die vertrauliche Stellungnahme (im verschlossenen Umschlag) der wissenschaftlichen Betreuerin / des wissenschaftlichen Betreuers muss unter Bezug auf den Forschungsplan, auf die Bedeutung des Forschungsvorhabens und seine Durchführbarkeit gemäß des vorgelegten Arbeits- und Zeitplans eingehen.

Bielefeld, im März 2010

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